„Nach dem Gang zum Notar schnappte die Falle zu …“
So lautet das Fazit von Ehepaar K., das zu Opfern von „Schwarzen Schafen“ der Immobilienbranche wurde. In Deutschland kein Einzelfall. Immer mehr fallen auf skrupellose Immobilienvermittler rein.
Eingeleitet wurde das Ganze durch einen Telefonanruf der Vermittlerge-sellschaft bei Herrn K., bei dem, unter dem Vorwand möglicher Steuer-ersparnisse, ein Termin vereinbart wurde.
Bei einem ersten gemeinsamen Treffen erfasste Vermittler S. die Daten des Ehepaars K. und vereinbarte mit ihnen einen weiteren Termin für die genauere Präsentation der Steuerrückerstattung.
Beim zweiten Treffen, in seinem Unternehmen, machte Vermittler S. ein passendes, steuersparendes Angebot, in Form einer Immobilie. Ein Schnäppchen - wie Vermittler S. sagte. Und da das Angebot nur an diesem Tag gelte und schnell an einen anderen Kaufwilligen veräußert werden könnte, müsse man schnell handeln und eine Reservierung unterschreiben.
Dann ging alles sehr schnell:
Der Gang zum Notar, in Begleitung des Vermittlers, der die Immobilie hoch preist. Die angebliche Reservierungsvereinbarung wurde, nachdem der Notar sie in größter Eile vorgelesen hatte, unterschrieben, ohne auf weitere Fragen einzugehen. Nach kurzer Zeit jedoch wurde das Glück des Ehepaars K. getrübt. Es stellte sich heraus, dass Herr K. ein verbindliches Kaufangebot unterschrieben hat. Dieses wurde vom Bauträger M. angenommen, wodurch ein rechtsgültiger Kaufvertrag entstanden war. Hinzu kam, dass sich die angebliche „Steuersparimmobilie” als eine Schrottimmobilie erwiesen hatte. Da das Rücktrittsrecht geschickt formuliert war, kam das Ehepaar K. nicht aus dem Vertrag, ohne seinem Vertragspartner, also dem Bauträger M., eine hohe Summe Schadensersatz zu zahlen. Von da an saß das Ehepaar K. nicht nur auf einer Schrottimmobilie, sondern schlimmstenfalls auch auf einem Schuldenberg.
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So oder ähnlich geht es vielen Verbrauchern, die zu Opfern von Immobilienbetrüger wurden.
Wöchentlich erreichen uns über unsere Internetseite steuerimmobilie.de zahlreiche E-Mails von Menschen, die Opfer von solchen skrupellosen Beratern wurden. Alle wussten nach dem Notarbesuch nicht, dass es sich bei der vermeintlichen Reservierungsvereinbarung um ein Kaufangebot handelte und dass sie vor der Unterschreibung und Beurkundung das Recht hatten, sich binnen vierzehn Tage mit dem Rechtstext auseinander zu setzen (§ 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG). Diese wichtigen Punkte werden von vielen Notaren nicht allzu selten nur mit dem Satz „Haben Sie sich mit dem Kaufgegenstand eingehend beschäftigt?“ erläutert, und die Käufer werden über die rechtliche Tragweite des Vertrags nicht aufgeklärt.
Lesen Sie weiter: Die rechtliche Position des Geschädigten.
Oder lesen Sie: Wieso wurde das Beurkundungsgesetz im Jahr 2002 geändert.
Oder lesen Sie: "Die Zeit" im Gespräch mit Michael Götemann (Gründer der steuerimmobilie.de)
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